Satzung vom 18.09.2006 (alt)

§ 1
Name und Sitz des Vereins
 
1.  Der Verein führt den Namen „SHOTOKAN - KARATE Saarwellingen e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarwellingen.
3.  Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Karateverband e.V. (SKV), im Deutschen Karate-
verband e.V. (DKV) sowie im Landessportverband Saar (LSVS). Die Verbandszugehörigkeit kann
sich nach Vorstandsbeschluss ändern.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt keine wirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und sportliche Zwecke. Es sollen vor allem die asiatischen Kampfkünste, speziell Shotokan-Karate, gepflegt werden.

Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaße hauptsächlich in Schlägen, Stößen und Tritten zur Verteidigung und zu Angriffen eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst, unter Achtung des sportlichen Gegners, die Persönlichkeit zu entfalten.
Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf Treffer­wirkung am Gegner; notwendig für die Karatetechnik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß. Kampfsysteme, deren Wett­kampfordnung die Trefferwirkung gestattet oder beabsichtigt, fallen nicht unter den Begriff „Karate" im Sinne der Satzung.

Das Vereinsvermögen darf nur zu den vorstehend aufgeführten Zwecken benutzt werden. Zuwen­dungen an Mitglieder, die dem Ziel und Zweck des Vereins nicht entsprechen, sind ausgeschlossen.


§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein umfasst:

a)aktive Mitglieder
b)inaktive Mitglieder
c)jugendliche Mitglieder unter 21 Jahren
d)Ehrenmitglieder

Mitglieder des Vereins können volljährige Personen und Jugendliche unter 18 Jahren werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigen erforder­lich.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Wunsch ist dem neuen Mitglied bei der Aufnahme der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. Wird ein Auf­nahmean­trag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben.

2.Die Mitgliedschaft endet:

a)durch Austritt
b)durch Ausschluss
c)durch Tod.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muss mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

3.Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit beschließen, wenn:

a)das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
b)das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitrags­zahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt,
c)eine Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.

Forderungen des Vereins, die bei Austritt und bei Ausschluss des Mitgliedes noch gegen das Mit­glied bestehen, sind umgehend auszugleichen, andernfalls können diese eingeklagt werden.

Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, so sind ihm vorher schriftlich die Gründe hier­für mitzuteilen.

Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von acht Tagen Stellung hierzu nehmen. Eine Teilnahme an der Vorstandssitzung kann nicht verlangt werden.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Dem Ausge­schlossenen steht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlussbe­scheides das Recht zu, dem Ausschluss zu widersprechen. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitglieder­versammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.


§ 5
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.




§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Bankeinzug erhoben.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Mitgliederver­samm­lungen des Vereins teilzunehmen. Diese Mitglieder können wählen und, soweit sie volljährig sind, gewählt werden. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen, die Satzung zu beachten und den Anordnungen des Vorstandes sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.


§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand


§ 9
Aufgaben, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:

a)Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
b)Entlastung des Vorstandes,
c)Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/ Kassenprüferin­nen,
d)Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f)Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
g)Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alle zwei Jahre zusammentreten. Außerordentliche Mit­gliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens 25 % aller Mitglieder über 18 Jahre dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

Der/die Vorsitzende oder der/die Beauftragte gibt den Tagungsort und den Zeit­punkt der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schrift­lich be­kannt. Anträge sind dem/der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederver­sammlung ein­zureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitglie­derver­sammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlich­keitsan­träge be­handelt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stell­vertre­terin geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschluss­fähig.

Beschlüsse werden, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit ge­fasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Abstim­mungen nicht berücksichtigt.

Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlos­sen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu­fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unter­schreiben ist. Die ge­fassten Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise gekannt zu geben.


§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
b)dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c)dem Sportwart / der Sportwartin
d)dem Kassenwart/ der Kassenwartin
e)dem Pressewart/ der Pressewartin
f)dem Prüfungswart/ der Prüfungswartin
g)dem Fachwart/ der Fachwartin

Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach dieser Satzung nicht die Mitglieder­ver­sammlung zuständig ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzen­den den Ausschlag.

Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen geschäftsfähige Personen sein und die bürgerlichen Ehren­rechte besitzen.

Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm ver­ant­wortlich sind.

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stell­vertre­terin berufen den Vorstand bei Bedarf kurzfristig ein und leiten seine Sitzungen. Ein jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende erledigt die Korrespondenz des Vereins und fertigt die Sitzungsniederschriften an.
Der Kassenwart/die Kassenwartin führt gewissenhaft die Kas­sengeschäfte des Vereins. Er/sie ist für den ord­nungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge verant­wortlich.

Dem Sportwart/der Sportwartin obliegt die Koordination, Anmeldungen von Anfängern, Meldungen zu Meister­schaften sowie Unterbreitung von Lehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen.

Der Pressewart/die Pressewartin ist in der Öffentlichkeitsarbeit tätig. Er/sie stellt den Verein und dessen Aktivitäten in den Medien dar.

Der Prüfungswart/die Prüfungswartin ist für das Prüfungswesen verantwortlich.

Der Fachwart/die Fachwartin ist für die Stilrichtung Shotokan-Karate, für das Kampfrichterwesen sowie die Sportordnung des DKV verantwortlich.


§ 11
Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu über­wachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mit­gliederver­sammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


§ 12
Amtsdauer


Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei muss mindestens ein/eine neuer/neue Kassenprüfer/Kassenprüferin gewählt werden. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.


§ 13
Haftung/ Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Bankguthaben, dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Die Überschüsse aus allen Veran­staltungen sind dem Vereinsvermögen zuzuführen.


§ 14
Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützig-keitsverord­nung in ihrer derzeit gültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweck-fremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.


§ 15

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitglieder­ver­sammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden. Wird die Auflösung beschlossen, so ernennt die Versammlung einen Liquidator.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Ver­mögen der Gemeinde Saarwellingen übergeben. Die Gemeinde ist berechtigt, dieses Geld aus­schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden.


§ 16
Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Vielmehr ist anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung eine dem Sinn und Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende andere Bestimmung zu suchen.


§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18.09.2006 durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlassen.


Saarwellingen, den 18.09.2006
SHOTOKAN-KARATE Saarwellingen e.V.