Satzung


SHOTOKAN-KARATE Saarwellingen e.V. 

 
Satzung
aktuelle Fassung vom 23.03.2014
 
 
 
§ 1
Name und Sitz des Vereins
 
1.  Der Verein führt den Namen „SHOTOKAN - KARATE Saarwellingen e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarwellingen.
3.  Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Karateverband e.V. (SKV), im Deutschen Karateverband e.V. (DKV) sowie im Landessportverband Saar (LSVS). Die Verbandszugehörigkeit kann sich nach Vorstandsbeschluss ändern.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.
 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es sollen vor allem die asiatischen Kampfkünste, speziell Shotokan-Karate, gepflegt werden.
 
Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaße hauptsächlich in Schlägen, Stößen und Tritten zur Verteidigung und zu Angriffen eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst, unter Achtung des sportlichen Gegners, die Persönlichkeit zu entfalten.
Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner; notwendig für die Karatetechnik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß.
Kampfsysteme, deren Wettkampfordnung die Trefferwirkung gestattet oder beabsichtigt, fallen nicht unter den Begriff „Karate" im Sinne der Satzung.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an
Mitglieder, die dem Ziel und Zweck des Vereins nicht entsprechen, sind ausgeschlossen.
 
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein umfasst:
 
a)  aktive Mitglieder
b)  inaktive Mitglieder
c)  jugendliche Mitglieder unter 21 Jahren
d)  Ehrenmitglieder  
Mitglieder des Vereins können volljährige Personen  und Jugendliche unter 18 Jahren werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
 
 
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
 
1.  Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Wunsch ist dem neuen Mitglied bei der Aufnahme der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben.
 
2.  Die Mitgliedschaft endet:
 
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
 
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muss mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

3.  Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit beschließen, wenn:
 
a) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
b) das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt,
c) eine Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
 
Forderungen des Vereins, die bei Austritt und bei Ausschluss des Mitgliedes noch gegen das Mitglied bestehen, sind umgehend auszugleichen, andernfalls können diese eingeklagt werden.

Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, so sind ihm vorher schriftlich die Gründe hierfür mitzuteilen.
 
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von acht Tagen Stellung hierzu nehmen. Eine Teilnahme
an der Vorstandssitzung kann nicht verlangt werden.
 
Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht zu, dem Ausschluss zu widersprechen. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
 

§ 5
Ehrenmitglieder
 
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste
erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
 
§ 6
Mitgliedsbeiträge
 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
 
 
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
 
Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Diese Mitglieder können wählen und, soweit sie volljährig sind, gewählt werden. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen, die Satzung zu beachten und den Anordnungen des Vorstandes sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.

 
§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
 
 
§ 9
Aufgaben, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
 
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
g) Auflösung des Vereins.
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alle zwei Jahre zusammentreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens 25 % aller Mitglieder über 18 Jahre dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
Der/die Vorsitzende oder der/die Beauftragte gibt den Tagungsort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt. Anträge sind dem/der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
 
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
 
Beschlüsse werden, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als  abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
 
Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
 
 
§ 10
Der Vorstand
 
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
 
a)  dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c)  dem Sportwart / der Sportwartin
d)  dem Kassenwart/ der Kassenwartin
e)  dem Pressewart/ der Pressewartin
f)  dem Prüfungswart/ der Prüfungswartin
g)  dem Fachwart/ der Fachwartin
 
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit  dafür nach dieser Satzung nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 
Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.
 
Die Mitglieder des Vorstandes müssen geschäftsfähige Personen sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
 
Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
 
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin berufen den Vorstand bei Bedarf kurzfristig ein und leiten
seine Sitzungen. Ein jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
 
Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende erledigt die Korrespondenz des Vereins und fertigt die Sitzungsniederschriften an.
 
Der Kassenwart/die Kassenwartin führt gewissenhaft die Kassengeschäfte des Vereins. Er/sie ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
 
Dem Sportwart/der Sportwartin obliegt die Koordination, Anmeldungen von Anfängern, Meldungen zu Meisterschaften sowie Unterbreitung von Lehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen.
 
Der Pressewart/die Pressewartin ist in der Öffentlichkeitsarbeit tätig. Er/sie stellt den Verein und dessen Aktivitäten in den Medien dar.
 
Der Prüfungswart/die Prüfungswartin ist für das Prüfungswesen verantwortlich.
 
Der Fachwart/die Fachwartin ist für die Stilrichtung Shotokan-Karate, für das Kampfrichterwesen sowie die Sportordnung des DKV verantwortlich.
 

§ 11
Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen
 
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
 

§ 12
Amtsdauer
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer  von vier Jahren gewählt. Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei muss mindestens ein/eine neuer/neue Kassenprüfer/Kassenprüferin gewählt werden. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
 
 
§ 13
Haftung/ Vereinsvermögen
 
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet  ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Bankguthaben, dem Kassenbestand und sämtlichem  Inventar besteht. Die Überschüsse aus allen Veranstaltungen sind dem Vereinsvermögen zuzuführen.
 
 
§ 14
Gemeinnützigkeit
 
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer derzeit gültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 15
Auflösung des Vereins
 
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden. Wird die Auflösung beschlossen, so ernennt die Versammlung einen Liquidator.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Saarwellingen übergeben. Die Gemeinde hat dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 
§ 16
Rechtswirksamkeit
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Vielmehr ist anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung eine dem Sinn und Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende andere Bestimmung zu suchen.
 
§ 17
Inkrafttreten
 
Die Satzung wurde am 18.09.2006 durch Beschluß der Mitgliederversammlung erlassen.
Sie wurde geändert durch die Mitgliederversammlung vom 23.03.2014.
Diese Änderung wurde am 11.11.2014 beim Amtsgericht LEBACH eingetragen
 
 
Saarwellingen, den 23.März 2014